Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen



1. Einleitung
Wir sind für klare und deutliche Absprachen, damit wir uns nachher nicht streiten müssen. Diese klaren Verhältnisse halten wir nachfolgend in unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” fest. Alle Aufträge werden von uns aufgrund der nachfolgenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auf­traggeber mit den nachfolgenden Bedingungen für die gesamte Ge­schäftsverbindung einverstanden. Abweichende Bedingungen des Auf­traggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen; die vorliegenden Bedin­gungen haben Vorrang und sind Bestandteil des Vertrages. Mündliche Zusagen von Seiten des Auftragnehmers oder dessen Vertreter sind grundsätzlich nur nach schriftlicher Bestätigung gültig.

2. Angebot und Lieferzeiten
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang des Auftrages bestimmt sich nach der Auftragsannahmebestätigung des Auftragnehmers. Nach­trägliche Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam und verpflichtet den Kunden zur Erstattung der bereits entstandenen Kosten und zur Anerkennung eventueller Mehrko­sten. Der Auftragnehmer behält sich an dem Angebot mit sämtlichen Unterlagen das Urheberrecht vor. Die für die Entwurfsbearbeitung entstandenen Kosten sind zu vergüten. Lieferungsmöglichkeiten und Einschränkungen der zu liefernden Menge bleiben ausdrücklich vorbe­halten. Dies gilt vor allem für den Fall der eigenen Nichtbelieferung, begrenzten Vorrates oder außergewöhnlicher Ereignisse. Zugesagte Liefertermine sind unverbindlich und werden je nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferzeiten bedarf es der Setzung einer angemessenen Nachfrist. Schadenersatzansprüche jeder Art sind bei Lieferungsverzug ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowie höhere Gewalt berechtigen den Auftragnehmer entweder zur Nachholung der Lieferung oder zum völligen bzw. teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

3. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als reine Materialpreise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Ver­sand und Versicherung. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen auf dem kostengünstigsten Weg. Das Transportrisiko geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Die Verpackung wird billigst berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung und Datierung der Rechnung erfolgt auf den Versandtag. Die Rechnungen sind – ausgenommen Privatkunden – innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen. Verzugszinsen werden ab 1. Mahnung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit in Höhe von 7 % pro Monat berechnet. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten vorhanden Ist. Beanstandungen von Rechnungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Beanstandungen von Kontoauszügen müssen binnen einer Anschlussfrist von 14 Tagen nach Zugang Schriftlich erfolgen. Eine An­nahme von Wechseln erfolgt nicht, eine Annahme von Schecks nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt bei Annahme von Schecks erst mit der bestätigten Gutschrift. Bei Verzug des Auftraggebers werden weitere Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig. Aufrechnung und Zurück­behaltungsrecht ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Ebenso Scha­denersatzansprüche aus jedem Rechtsgrund. Kosten für jedes Mahnschreiben betragen 8,00 Euro.

4. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für nachweisliche Fabrikations- oder Materialfehler. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über die Beanstandung verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand der Verspätung. Eine Überprüfung des Mangels an Ort und Stelle bleibt dem Auftrag­nehmer vorbehalten. Eine Anerkennung des Mangels muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Mängel, für die der Auftragnehmer haftet, können durch Ersatzlieferungen oder durch Reparatur nach Wahl des Auftragnehmers behoben werden. Ersatz sonstiger Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen sind ausgeschlossen. Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare öder indirekte Schäden. Ist eine Mängelbeseitigung unmöglich, so bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach § 634 BGB, wobei das Recht auf Wandelung ausdrücklich ausgeschlossen bleibt. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche. die dem Auftragnehmer gegen den oder die Lieferer der Fremderzeugnisse zuste­hen. Eine Gewährleistungspflicht entfällt. wenn die gelieferte Ware oder Leistung verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wurde. Für Fremderzeugnisse haftet der Auftragnehmer nicht.

Er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen Drittlieferanten hiermit ab. Mängelrü­gen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Zahlungen oder Aufrechnung. Die Bestellung des Auftraggebers erfolgt stets nach Billigung der bemusterten Ware. Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise sowie Zusicherung bestimmter Eigenschaften entbinden den Auftraggeber nicht von eigenen Eignungsprüfungen für den jeweiligen Anwendungsfall. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber, seine Kunden über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware und über die Gefahren bei Nichtbeachtung aufzuklären.

5. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Liefergegenstand für uns zu verwahren und auf seine Kosten zu unseren Gunsten zu versichern. Be- und Verarbeitungen erfolgen für uns – ohne uns zu verpflichten – unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware.
Bei Verbindung / Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verbindung bzw. Verarbei­tung . Für die aus der Verbindung / Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen.
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nur solange er nicht in Verzug ist und nur unter Offenlegung unseres Eigentumsvorbehalts veräußern. Zu anderen Verfügungen hinsichtlich der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, gleichviel, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware sowie gegebenenfalls der jeweiligen Saldoforderung.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Unsere Ein­ziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsberechtigung des Bestellers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen sowie etwaige zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Soweit die Vorbehaltsware gepfändet oder in andere Weise durch Dritte beeinträchtigt wird, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichti-gen.
Die Forderung auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehalts­ware erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beiderseitige Verpflichtung ist Köln. Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch im Wechsel- oder Scheckprozess, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Köln. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7. Teilwirksamkeit
Soweit die Bestimmungen nichts anders besagen, sind Schadensersatz­ansprüche jeder Art aus Anlass des Vertrages oder der Vorverhandlungen ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.